| |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
> Allgemeine
Geschäftsbedingungen (PDF, 52 KB)
A. Allgemeines
1. Wir
liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-,
Zahlungs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen
Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich
erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden
Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird hiermit widersprochen. Ein
Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist
nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn
wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt
sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung unserer
Verkaufs-, Zahlungsund Lieferbedingungen einverstanden.
2.
Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind.
3. Alle zur Ausführung dieses
Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
B. Liefer- und Leistungsumfang
1. Technische Änderungen
gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind
zulässig, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des
Vertragszwecks erforderlich sind oder hierdurch weder garantierte
Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für
die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden.
Insoweit sind die dem Besteller übermittelten Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Datensätze sowie Größen-, Gewichts-,
Verbrauchs- und Leistungsangaben auch nur annähernd maßgebend.
C.
Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
Den vereinbarten Preisen wird Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
2. Zahlungen, wenn nicht
anders vereinbart, binnen 10 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30
Tagen netto. Nach Ablauf von 30 Tagen Verzugszinsen.
3. Wir
haben das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder
aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers eintreten.
4.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung
fällig. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
5. Der
Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit
die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
D. Lieferzeit
1. Die Einhaltung der
Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also
Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen
Pflichten und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Lieferfristen
beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim
Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, etc. und ebenfalls
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.;
Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend.
Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen
des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw.
verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine
angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder
infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen,
Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder
Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren,
außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils
gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei
unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die
Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen
wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser
Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur
Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen
haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist.
Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten
Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Soweit infolge
dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn infolge
dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen
können. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu
vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller zum
Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist
begrenzt auf 0,5% für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens
5% des Auftragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß
Abschnitt H dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des
Rechnungsbetrages (bei Teillieferungen des anteiligen
Rechnungsbetrages) für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
E.
Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht
spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
und wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung etc. übernommen haben. Der Versand erfolgt im
Regelfall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2. Verzögert
sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten
sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den
Besteller über.
3. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner
Rechte aus Abschnitt G. entgegenzunehmen.
F. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
2. Bis zum
Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen
Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Rechte aus den
diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen
deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3.
Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder
sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des
Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn
beim Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt
wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der
Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für
den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die
Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung in Höhe unseres
Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten.Wir nehmen
die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungseinstellung
oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur
Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall
können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die
abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom
Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt.
5. Verarbeitung oder Umbildung des
Vorbehaltsgegenstandes durch den Besteller werden stets für uns
vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache
gilt im übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände
(s.o.).
6. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher
Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für
uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der
Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung,
Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im übrigen
das gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt.
G. Mängel
1. Der Besteller hat den
Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen
und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns
schriftlich geltend zu machen.
2. Im Falle mangelhafter
Lieferung bzw. Leistung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch
auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache/Herstellung eines neuenWerks (Nacherfüllung). Wird die
Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem
Besteller unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten
angemessenen Frist erfolgt, so kann der Besteller nach seiner Wahl
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder – bei einem
Werkvertrag – gemäß § 637 BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst
beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel
unerheblich ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die
Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur
nach Abschnitt H dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
bzw. des von uns zu erstellenden Werkes im Sinne von § 443 BGB muss
von uns ausdrücklich übernommen werden. Eine solche Garantie liegt
insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher
Beschaffenheiten, wie es z. B. bei Eignungs-, Gewichts-, Verbrauchs-
und Leistungsangaben der Fall ist. Gleiches gilt für die bloße
Angabe „gewährleistet“.
4. Mängelansprüche scheiden
insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von
uns zu vertreten sind.Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des
Bestellers der Lieferoder Leistungsumfang geändert und dadurch die
Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns
herzustellenden Werkes im Sinne der §§ 434, 633 BGB beeinträchtigt,
so scheiden Mängelansprüche des Bestellers insoweit aus, als die
Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Bestellers
zurückgehen.
5. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren
in einem Jahr seit Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Besteller
bzw. seit Abnahme des Werkes durch den Besteller. Dies gilt nicht
bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht.
6. Wir können die
Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller mit seinen
Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen
etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des dreifachen Werts der
Mangelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.
7. Der
Besteller ist verpflichtet, für die Nacherfüllung Leistungen im
selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte
Teile sind uns zurückzugewähren.
H. Haftung
1.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen aller
Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden
(einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt
für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.
2. Unberührt
bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der
Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren
Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden
Haftpflichtversicherung zu erhalten.
3. Für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur
für vorhersehbare Schäden und nur bis 2.000.000,00, bei
Klein-Aufträgen im von uns abgerechneten Lieferwert von bis zu
50.000,00 (netto ohne Umsatzsteuer) nur bis zu &eur; 600.000,00,
höchstens jedoch auf den 12-fachen Lieferwert der konkreten
Lieferung.
I. Vertragsunterlagen, Schutzrechte
1.
Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen,
Berechnungen, Datensätze und Kostenvoranschläge behalten wir uns
Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen
ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind.
Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung erlaubt.
2. Soweit im Liefer- und Leistungsumfang
Software enthalten ist, hat der Besteller ein nicht ausschließliches
Recht, die Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen,
jedoch nur auf einem System und dem dafür bestimmten
Liefergegenstand. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt oder
geändert, Unterlizenzen nicht vergeben werden.
K. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz
D-75389 Neuweiler. Soweit unsere Besteller Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für D-75389 Neuweiler
oder D-70182 Stuttgart zuständigen Gerichte als Gerichtsstand
vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
2. Die
Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
L. Beweislast, Änderungen,
Unwirksamkeitsklausel
1. Zugunsten des Bestellers bestehende
Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs- Zahlungs- und
Lieferbedingungen nicht berührt.
2. Änderungen dieser
Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen oder sonstiger
vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3.
Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und
Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
|
|