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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10.02.2021
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Geschäftsbedingungen (PDF, 180 KB)
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Terms and Conditions of Sale USA (PDF, 301 KB)
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen,
Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung
bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir
erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir
nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des
Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug
genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere
AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn
wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche Vereinbarungen dieses
Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Lieferzeitangaben
sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit
wurde ausdrücklich zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B.
technische Daten, Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine
Darstellung sind bloße Beschreibungen und Kennzeichnungen, die nur
dann verbindlichen Charakter haben, wenn wir dies ausdrücklich
bestätigen. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen
der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden
nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die
Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
(3) Unsere
Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
(4) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen
und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder
unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor.
Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten
ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei
Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem
Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit
unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung
zulässig.
§ 3 Preise
(1) Unsere
Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verladung,
ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt
wird. Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den
Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der
Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport-
oder ähnlichen Versicherung trägt - vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen - der Besteller.
(2) Bei Teillieferungen kann
jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3)
Treten an einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss
liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei
Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder Lagerkosten),
behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information
des Bestellers vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier
Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von uns geltend
gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung
müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet
werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen
absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu
berücksichtigen.
(4) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise
vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes
ergibt, ist der Preis (ohne Abzug) binnen 10 Tagen nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir
jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung
stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf
etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen
befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse vorzunehmen.
(3) Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, von
uns anerkannt oder unbestritten sind.
(5) Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der
Gegenanspruch anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif ist.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und
Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich
gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht
an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter
Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der
Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im
Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§ 5
Liefermodalitäten und Lieferhindernisse
(1) Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen
und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder
einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg,
Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, die Lieferzeit um
die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen
uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren
Vorlieferanten zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände
unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen
unverzüglich zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer
Verschiebung von mehr als einem Monat führen, steht uns auch das
Recht zu, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Verzögerungen werden wir dem Besteller mitteilen. Sofern wir von
unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden
und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die
Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wir können in diesem
Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt
vom Vertrag erklären, sofern sich die Leistungszeit durch die nicht
richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung um mehr als einen Monat
verlängern sollte. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir
dem Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht
vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber sind
ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der
Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom
Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung
steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf
Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet
des Absatzes 6 und des § 9, die keine Umkehr der Beweislast
bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten
berechnet.
§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme der Waren
und Teillieferungen
(1) Die Gefahr geht bei einer
Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer
Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches gilt bei
Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei
Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen unseres Werkgeländes
über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(2)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8, 9
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für
den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese unser Eigentum. Wir
behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an
sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle
gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch
Ersatz- oder Austauschteile,
selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht
wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden. Bei Durchführung
des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht unser Eigentumsvorbehalt auch
nach der Scheckzahlung bis zu unserer Entlassung aus der
Wechselhaftung fort. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses
(Geschäftsverbindung) behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der
Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen
gelten die Regelungen dieses § 7 entsprechend.
(2) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung
die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte
angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der
Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme
entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des
Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede
Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die
Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne
ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der
Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller
Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren
pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und
Wartungsarbeiten).
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand
und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw.
zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771
ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen;
dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der
Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus
sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten
Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die
gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts in unserem
Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis
der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren
Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen,
werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns
abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum
Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Bei Aufnahme der
abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Besteller
bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich
des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden
Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die
uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo
zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu
behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen
Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kaufsache vertragswidrig
weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.
(6) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als
Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen
mit anderen Waren, die nicht uns gehören, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei
wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle
die Ware sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig
Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Besteller
verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum für uns. Für so entstehende
Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten.
(7) Der Besteller tritt uns auch
die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Liefergegen-stände mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor
dem Rest.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit
nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert
der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche
Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
(9)
Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an
besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft
ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
§ 8
Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir
wie folgt, sofern der Besteller Kaufmann ist aber nur im Falle der
ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus §
377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):
(1)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien
Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass
es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine
der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder
unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine
Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der
dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir tragen die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine
Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.
(2)
Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder
fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den
Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei
der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung,
ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche
des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 9
ausgeschlossen oder beschränkt.
(3) Es wird keine Gewähr für
Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne
vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
(4)
Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache, sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den
§§ 8 oder 9 eine beschränkte Haftung besteht. Bei einer Sache,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf
Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind
ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder
der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung
sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der
Beweislast ist nicht bezweckt.
(5) Zusicherungen und Garantien
sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und
schriftlich gewähren.
§ 9 Rücktritt des Bestellers und sonstige
Haftung unsererseits
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Bestellers soll – abgesehen von den Fällen des § 8 – weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von
Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel
unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der
Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen
des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt
unberührt.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe Abs. (8)
Satz 2) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung –
gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der
Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter
Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall
des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635
II BGB) gilt § 9 entsprechend.
(7) Ein Ausschluss oder eine
Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast
ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche
Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein
Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es
handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die
Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die
Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
§ 10
Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und
Beweislastverteilung
(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk-
oder Lagerort).
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern
der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt
dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder
sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind
berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen
zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus
diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB,
HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der
kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Durch keine der
in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die
gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert
werden.
§ 11 Sonstige
Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im
Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen,
durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend
erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Bestellers
ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den
Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller
hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns
erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral
und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.
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